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Amtsgericht Nauen

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Herzlich willkommen auf der Internetseite des Amtsgerichts Nauen!

Wir freuen uns, Ihnen auf diesen Seiten unser Amtsgericht vorstellen zu können.

Das Amtsgericht ist im östlichen Teil des Landkreises Havelland zuständig für die Ordentliche Gerichtsbarkeit, also für Zivil-, Familien- und Strafverfahren sowie für den Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu der die Betreuungs-, die Nachlass-, Grundbuch- und Registersachen gehören.

Neben Anschriften, Auskünften und Formularen haben wir viele nützliche Hinweise zusammengestellt, die dazu dienen werden, Ihnen das Gerichtssystem verständlicher zu machen.

Wir möchten unser Angebot ständig verbessern und freuen uns über Ihre Anregungen, nehmen aber auch gern Ihre Kritik entgegen.

Bitte beachten Sie, dass es ab dem 01.10.2007 möglich ist, in Rechtssachen Anträge oder sonstige Einsendungen über den elektronischen Gerichtsbriefkasten entgegenzunehmen.

Schauen Sie sich um, wir laden Sie herzlich dazu ein.

Dr. Dieter Neumann
Direktor des Amtsgerichts
und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des Amtsgerichts Nauen

 

Änderung der Zuständigkeit ab dem 01.04.2012 für das Amt Friesack  

Am 1. April 2012 tritt das Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften im Land Brandenburg (BbgGerOrgG) vom 19.12.2011 (GVBl. I Nr. 32) in Kraft. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 des BbgGerOrgG besteht der Bezirk des Amtsgerichts Nauen ab dem 1.4.2012 aus den Gemeinden Brieselang, Dallgow-Döberitz, Falkensee, Ketzin/Havel, Nauen, Schönwalde-Glien und Wustermark.
  
Die bis zum 31.3.2012 zum Amtsgerichtsbezirk Nauen gehörenden Gemeinden
 
Stadt Friesack mit den Ortsteilen Wutzetz und Zootzen,
Mühlenberge mit den Ortsteilen Haage, Senzke, Wagenitz,
Paulinenaue mit dem Ortsteil Selbelang,
Pessin,
Retzow und
Wiesenaue mit den Ortsteilen Brädikow, Jahnberge, Vietznitz, Warsow
 
gehören ab dem 1.4.2012 zum Amtsgerichtsbezirk Rathenow.
 
Für Anträge, die bis zum 31.3.2012 beim Amtsgericht Nauen eingehen, bleibt das Amtsgericht Nauen zuständig, es erfolgt also im Regelfall keine Abgabe von Verfahren an das Amtsgericht Rathenow! 
 
Besonderheiten bei den Gerichtsvollzieherbezirken:
Durch Zuschlagserteilung des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist das Gebiet des Amtes Friesack auf Herrn Gerichtsvollzieher Hilgenfeld und Frau Gerichtsvollzieherin Pelz zugeschlagen (siehe Rubrik Gerichtsvollzieher, Link Geschäftsverteilungsplan ab 1.4.2012). 
 

Anordnung gemäß § 4 Abs. 4 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 1.10.2007 - ERVO- (GVBl. II S. 425) in derFassung der Verordnung vom 8.9.2010 (GVBl. II Nummer 58)

Für die Fälle
1. des Ausfalls des Gerichtsbriefkastens, § 4 Abs. 1 ERVO
2. der Überschreitung der Dokumentenzahl oder Volumengrenze, § 4 Abs. 2 ERVO
wird angeordnet, dass elektronische Dokumente in den zulässigen Formaten auf dem zulässigen Datenträger (CD nach ISO 9660) bei dem für IT-Angelegenheiten zuständigen Dezernat 5 des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - Postanschrift: Magdeburger Str. 51, 14770 Brandenburg an der Havel - einzureichen sind.

Nauen, 5.8.2011

Dr. Neumann
Direktor des Amtsgerichts