Zentrales Vollstreckungsgericht und Zentrales Schuldnerverzeichnis
Zuständigkeit
Das Zentrale Vollstreckungsgericht ist zuständig für:
- Führung des elektronischen Schuldnerverzeichnisses für das Land Brandenburg
- Verwaltung der elektronischen Vermögensverzeichnisse für das Land Brandenburg
- Bewilligung des Bezuges von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis für Berechtigte nach § 882 Abs. 2 ZPO
- Vorzeitige Löschungen aus dem Schuldnerverzeichnis,§ 882e Abs. 3 ZPO
- Löschung und Korrektur von offensichtlich fehlerhaften Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, § 882e Abs. 4 ZPO
- Registrierung von Behörden zum Einsichtsverfahren sowie eventuell Einlieferungsverfahren
- Entzug der Einsichtsberechtigung bei missbräuchlicher Nutzung
Das Zentrale Vollstreckungsgericht ist nicht zuständig für:
- Erteilung von Auskünften zu den verwalteten Eintragungen
- Vollstreckungshandlungen (zuständig: Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbehörde bzw. das lokale Vollstreckungsgericht)
- Verteilung von Vollstreckungsaufträgen (zuständig: Gerichtsvollzieherverteilerstelle am lokalen Vollstreckungsgericht)
- Abschriften aus dem Vermögensverzeichnisregister (zuständig: örtlich zuständige Gerichtsvollzieher § 802 k ZPO)
Einsichtnahme in das elektronische Vermögensverzeichnis und Schuldnerverzeichnis:
In das elektronische Vermögensverzeichnis dürfen nur wenige, konkret im Gesetz festgelegte Personen/Behörden Einsicht nehmen:
- Gerichtsvollzieher
- Vollstreckungsbehörden
- Insolvenzgerichte
In das elektronische Schuldnerverzeichnis darf einsehen:
Jedermann, der ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 882 f ZPO darlegt, insbesondere auch Privatpersonen.
Der Schuldner wird ins Schuldnerverzeichnis eingetragen, wenn
- er seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt;
- nach den in der Vermögensauskunft angegebenen Verhältnissen eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist;
- er innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers oder eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht nachweist.
oder
- der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde.
Der zur Eintragung führende Grund ist aus dem Schuldnerverzeichnis ersichtlich.
Nach Ablauf von 3 Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung wird die Eintragung aus dem Schuldnerverzeichnis automatisch gelöscht (§ 882e Abs. 1 ZPO).
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